Polizeikontrolle

Das sollten Jäger*Innen im Rahmen einer Verkehrskontrolle beachten

Vor allem Nachts geraten Jäger*Innen öfters in Verkehrskontrollen. So solltet ihr euch verhalten.

Persönliche Erfahrung

 

Als ich meine Jagdausbildung erfolgreich beendet habe waren die nächsten Schritte gedanklich schon geplant. Jagdschein und Waffenbesitzkarte (WBK) beantragen. Die Überprüfung auf Zuverlässigkeit hatte ich bereits während meiner Ausbildung an der Jagdschule bei meiner zuständigen Behörde (Untere Jagdbehörde) beantragt.

Auch der gesetzlich vorgeschriebene Waffenschrank stand schon im Keller.

Als nun alle Voraussetzungen vorhanden waren und ich meine erste Büchse beim Büchsenmacher erwarb und es um den Transport der Waffen ging, hatte ich vor allem am Anfang immer wieder die Fragen im Kopf “Habe ich alles berücksichtigt”, wie verhalte ich mich, wenn ich in eine Verkehrskontrolle kommen. Es hat zwar ein paar Jahre gedauert aber irgendwann kam ich mal in eine Allgemeine-Verkehrskontrolle: Kurz vorweg: Ich war so nervös, dass ich sogar angefangen habe zu stottern.

Prolog

Viele Jäger*Innen haben noch die schrecklichen Nachrichten und Bilder, der Tötung von zwei Polizisten im Landkreis Kusel im Kopf und vor Augen. Zwei Polizisten wurden bei einer Verkehrskontrolle von Wilderer auf schreckliche und kaltblütige Weise getötet, um eine Straftat zu verschleiern.

Der Vorfall ereignete sich nicht allzu weit von dem Revier entfernt, in dem ich jagdlich unterwegs bin. Ich stellte mir also recht schnell die Frage: Wie verhalte ich mich eigentlich bei einer Verkehrskontrolle?

Allgemeines Verhalten

Grundsätzlich und das sollte eigentlich immer Gelten macht der Ton die Musik. Mit einer authentischen freundlichen Art kann man dazu beitragen, dass sich beiden Seiten wohl fühlen.

Wenn es bereits dunkel ist, kann ich, bis der Beamte bei mir ist, die Innenraumbeleuchtung einschalten, mein Fenster öffnen und meine Hände sichtbar auf das Lenkrad legen. 

Bei meiner Verkehrskontrolle war es so, dass ich auf der Autobahn auf dem Rückweg vom Revier nach Hause war. Ein Polizeiauto für einige Zeit auf der mittleren Spur auf meiner Höhe, setzte sich dann vor mich und schaltete eine LED Anzeige ein auf dem Stand “Bitte folgen”. Durch meinen Kopf gingen zuerst die Gedanken, was für Merkmale haben die bei meinem Auto oder mir festgestellt, welches sie dazu bewegt, mich zu kontrollieren?

Erst kurz danach ging mir alles durch den Kopf: Sind die Waffen auch rechtskonform verstaut? Muss ich direkt darauf hinweisen das ich Jäger bin und Waffen im Auto habe?

Was muss ich angeben?

Ich schaltete also mein Innenraumlicht ein, öffnete mein Fenster und legte die Hände auf das Lenkrad. Ein Polizist kam direkt an mein Fenster, der andere ging um mein Fahrzeug. Am Fenster angekommen wurde ich begrüßt mit den Worten: “Allgemeine Verkehrskontrolle”. Eine kurze Erleichterung meinerseits: Ok, ist eine “Allgemeine” Verkehrskontrolle, also habe ich wohl nichts falsch gemacht.

Ich wurde gefragt woher ich komme und wohin ich möchte. Ich beantwortete dies, obwohl ich nicht angeben muss, woher ich komme und wohin ich möchte. Aber ich hatte nichts zu verbergen und ich fand es nicht schlimm oder etwas Falsches dran, diese Frage zu beantworten. Ich wollte mich direkt kooperativ zeigen.

Nach der Frage des woher und wohin wollte der Beamte mein Personalausweis, mein Führerschein und die Fahrzeugpapiere sehen. Die waren griffbereit im Fahrzeug bzw. am Mann und konnte so ohne große Verzögerung ausgehändigt werden. Es ist hier angemerkt das Führerschein und Fahrzeugpapiere auf Verlangen vorgezeigt werden müssen! Auch eine mögliche Anweisung auszusteigen, ist Folge zu leisten.

Transportieren oder Führen?

Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG sind Waffen grundsätzlich (z.B. auf dem Weg zum Büchsenmacher oder Schießstand) nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit zu transportieren. Es empfiehlt sich hier die Beförderung in einem mit einem Schloss verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer, da dies den gesetzlichen Anforderungen in jedem Fall gerecht wird. Das Jägerprivileg nach § 13 Abs. 6 WaffG erlaubt es, die Waffe im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung (z.B. auf dem Hin- und Rückweg von der Jagd) zugriffsbereit zu führen. Und genau das war bei mir der Fall. Ich war auf dem Rückweg von Revier, jedoch habe ich es mir angewöhnt, sobald ich das Revier verlasse die Lang- sowie Kurzwaffe in das Transportverhältnis zu verbringen und diese mit einem Schloss zu sichern.

Im Sinne des Gesetzes führ eine Person eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 4 WaffG)

Führt ihr also eine Schusswaffe im Zusammenhang mit der Jagdausübung (d.h. auf dem Weg vom Wohnort zum Revier und zurück) dürfen diese zwar zugriffsbereit aber NIE schussbereit (d.h. geladen oder unterladen, Waffe und Munition voneinander getrennt) sein!

Anmerkung: Nicht jedem Polizisten sind diese Reglungen bekannt. Ich habe im Freundeskreis auch Polizisten, die mich gefragt haben, ob sie mal meinen Jagdschein sehen können, damit sie wissen wie so etwas aussieht. Es empfiehlt sich daher den entsprechenden Rechtstext auszudrucken und ins Handschuhfach zu legen. So können eventuelle Zweifel beiseitegelegt werden. Alternativ macht ihr es wie ich, transportiert die Waffe generell im verschlossenen Futteral.

§13 ABS. 6 WAFFENGESETZT

In diesem ist geregelt, dass ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier oder zum Jagdschutz führen und mit ihnen schießen darf

Welche Dokumente muss ich bei mir führen?

Wer eine Waffe Führen oder Transportieren möchte, der ist nach § 38 Abs. 1 WaffG verpflichtet, seinen Personalausweis oder Pass, die WBK und in Fällen des § 13 Abs. 6 WaffG auch den Jagdschein mit sich zu führen.

Ich führe diese Dokumente immer in einem Wasserdichten Zip-Beutel. Die Mappe habe ich mit rotem Textilband beklebt (bessere Sichtbarkeit, sollte mir diese Ausweise auf den Waldboden fallen). Diese Dokumente sind den Polizeibeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Diese Dokumente führe ich selbst auch nicht im Futteral, so dass ich dieses nicht extra öffnen muss, um an die Dokumente zu kommen.

Bitte beachtet, dass wenn ihr die Dokumente nicht bei euch habt oder diese nicht aushändigen wollt, man eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit Geldbußen bis zu 10.000 € geahndet werden können.

Aus Punkten des Eigenschutzes werden die Beamten selbst entnehmen, was sie auch dürfen.

Ich führe diese Dokumente immer in einem Wasserdichten Zip-Beutel. Die Mappe habe ich mit rotem Textilband beklebt (bessere Sichtbarkeit, sollte mir diese Ausweise auf den Waldboden fallen). Diese Dokumente sind den Polizeibeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Diese Dokumente führe ich selbst auch nicht im Futteral, so dass ich dieses nicht extra öffnen muss, um an die Dokumente zu kommen.

Bitte beachtet, dass wenn ihr die Dokumente nicht bei euch habt oder diese nicht aushändigen wollt, man eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit Geldbußen bis zu 10.000 € geahndet werden können.

Aus Punkten des Eigenschutzes werden die Beamten selbst entnehmen, was sie auch dürfen.

Kontrolle der Waffen überhaupt zulässig?

Ja es ist zulässig, da nur ein Abgleich zwischen den Waffendaten auf der WBK nur möglich ist, wenn der Beamte die Waffe auch kontrollieren kann (§ 38 Abs. 2 WaffG).

Möchte der Beamte die Waffe kontrollieren, sollte man zum einem vor dem Öffnen demonstrieren, dass das Behältnis auch wirklich verschlossen ist und auch nur erst dann das Futteral öffnen, wenn der Beamte ausdrücklich dazu auffordert. Die penible Einhaltung aller Sicherheitsregeln im Umgang mit der Waffe sollte selbstverständlich sein!

Zusammenfassung

Durch ein authentisch freundliches, kooperierendes und professionelles Verhalten können alle Jäger*Innen dazu beitragen, das Vertrauen in die Jägerschaft zu stärken.

  • Ruhe bewahren und hektische Bewegungen vermeiden
  • Die Hände des Fahrers und anderer Insassen über die Beamten sichtbar halten
  • Ist es dunkel schaltet die Innenraumbeleuchtung ein
  • Dokumente wie Jagdschein, Waffenbesitzkarte, Personalausweis, Führerschein und Fahrzeugpapiere griffbereit haben
  • Die Beamten (auch wenn ich es nicht muss) über das Mitführen einer Schusswaffe und dessen Ladezustand informieren
  • Notwendige Handlungen z.B. das Öffnen des Handschuhfachs oder der Griff in die Jacke den Beamten ankündigen bzw. abstimmen.
  • Anweisungen der Beamten Folge leisten

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